© Die Laden-Hüter 2023
Satzung des Vereins „Die Laden-Hüter“ Förderverein zur Unterstützung der Lach- und Schießgesellschaft Präambel Die Münchner Lach- und Schießgesellschaft ist einmalig und unentbehrlich und muss als Schwabinger Kulturort für Kabarett, Comedy, Musik und Literatur erhalten bleiben. Seit ihrer Gründung in München-Schwabing ist die Lach- und Schießgesellschaft ein kultureller Anziehungspunkt und eine der führenden Bühnen des deutschen Kabaretts. Dank zahlreicher Tourneen des Haus-Ensembles quer durch die Republik und vieler Fernsehübertragungen ist die Bühne mit ihren historischen Räumen in der Ursulastraße eine Institution mit bundesweiter Wirkung. Das Ziel des Vereins „Die Laden-Hüter“ ist es, Kabarett, Comedy, Musik und Literaturveranstaltungen im Stammhaus der Lach- und Schießgesellschaft in Schwabing, aber auch in größeren externen Räumlichkeiten zu fördern. Ebenso wird die Organisation von Gastspielen im deutschsprachigen Raum von dem Verein "Die Laden-Hüter" unterstützt. § 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Die Laden-Hüter“ und hat seinen Sitz in München. § 2 Vereinszweck 1 ) Der Verein fördert die Kultur in Schwabing, vor allem die Lach- und Schießgesellschaft. Daneben kann der Verein andere Formen des kulturellen Lebens in Schwabing fördern. Als Förderverein bezuschusst er Betreiber und Veranstaltungen, führt aber selbst keine kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen durch. 2 ) Leistungen des Vereins dürfen staatliche Hilfe nicht schmälern oder ersetzen. Auch mehrfache Leistungen des Vereins begründen keine Rechtsansprüche. § 3 Finanzierung 1 ) Der Verein finanziert seine Vorhaben aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie aus Kapitalerträgen. 1 ) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge jeweils zum 1. Februar. Der Beitrag beträgt 300 und kann vom Vorstand für weniger leistungsfähige Personen auf 100 ermäßigt werden. Über die künftige Anpassung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung. § 4 Mitgliedschaft 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds zum Kalenderjahresende mit einer Frist von drei Wochen, durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein bei grober Pflichtverletzung oder Verzug mit mehr als einem Jahresbeitrag sowie durch Tod des Mitgliedes als natürlicher Person oder Beendigung einer Verbandskörperschaft. § 5 Organe des Vereins 1 ) Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. 1 ) Der Vorstand kann einen Beirat mit beratender Funktion einrichten. Besetzung und Aufgaben regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung. § 6 Mitgliederversammlung 1 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a ) Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans und Genehmigung der Jahresrechnung, b ) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, c ) Anpassung der Beitragshöhe, d ) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Kassenprüfers, e ) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und kann bei Bedarf auch digital abgehalten werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 1 ) Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat dem Verein hierzu eine E-Maildresse mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von einer Woche liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später kann die Tagesordnung nicht ergänzt werden. 1 ) Die Mitg liederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer. Das Protokoll weist die Wahlen und Beschlüsse aus und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen und zum Protokoll zu nehmen. 1 ) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß er und fristgerechter Ladung beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit verfehlt, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Verein strebt an, als e. V. die Gemeinnützigkeit zu erteilt zu bekommen. Hierfür erforderliche Satzungsänderungen, die von dem Finanzamt für Körperschaften gefordert werden, wird bereits jetzt zugestimmt. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. § 7 Vorstand 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus nf Positionen: dem Vorsitz, zwei seiner Stellvertreter, der Schriftführung und der Kasse. Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder. Für den Vorstand wird eine Frauenquote von 40% angestrebt. 1 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei jeder Vorstand einzelvertretungsberechtigt ist. Bei Finanzgeschäften ist die Einzelvertretungsberechtigung auf einen Betrag von 1.000 beschränkt. Für darüber hinaus gehende Beträge ist die Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstandsmitglieds (Stellvertreter) erforderlich. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 1 ) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre jeweils einzeln gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die analog oder digital durchgeführt werden können und die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder mitwirken. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschluss), wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, werden ihnen unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet. Die Haftung ist nach § 31a BGB beschränkt. § 8 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren. Satzung errichtet am 31. März 2023 von den Gründungsmitgliedern:
© Die Laden-Hüter 2023
Satzung des Vereins „Die Laden-Hüter“ Förderverein zur Unterstützung der Lach- und Schießgesellschaft Präambel Die Münchner Lach- und Schießgesellschaft ist einmalig und unentbehrlich und muss als Schwabinger Kulturort für Kabarett, Comedy, Musik und Literatur erhalten bleiben. Seit ihrer Gründung in München-Schwabing ist die Lach- und Schießgesellschaft ein kultureller Anziehungspunkt und eine der führenden Bühnen des deutschen Kabaretts. Dank zahlreicher Tourneen des Haus-Ensembles quer durch die Republik und vieler Fernsehübertragungen ist die Bühne mit ihren historischen Räumen in der Ursulastraße eine Institution mit bundesweiter Wirkung. Das Ziel des Vereins „Die Laden-Hüter“ ist es, Kabarett, Comedy, Musik und Literaturveranstaltungen im Stammhaus der Lach- und Schießgesellschaft in Schwabing, aber auch in größeren externen Räumlichkeiten zu fördern. Ebenso wird die Organisation von Gastspielen im deutschsprachigen Raum von dem Verein "Die Laden-Hüter" unterstützt. § 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Die Laden-Hüter“ und hat seinen Sitz in München. § 2 Vereinszweck 1 ) Der Verein fördert die Kultur in Schwabing, vor allem die Lach- und Schießgesellschaft. Daneben kann der Verein andere Formen des kulturellen Lebens in Schwabing fördern. Als Förderverein bezuschusst er Betreiber und Veranstaltungen, führt aber selbst keine kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen durch. 2 ) Leistungen des Vereins dürfen staatliche Hilfe nicht schmälern oder ersetzen. Auch mehrfache Leistungen des Vereins begründen keine Rechtsansprüche. § 3 Finanzierung 1 ) Der Verein finanziert seine Vorhaben aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie aus Kapitalerträgen. 1 ) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge jeweils zum 1. Februar. Der Beitrag beträgt 300 und kann vom Vorstand für weniger leistungsfähige Personen auf 100 ermäßigt werden. Über die künftige Anpassung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung. § 4 Mitgliedschaft 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds zum Kalenderjahresende mit einer Frist von drei Wochen, durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein bei grober Pflichtverletzung oder Verzug mit mehr als einem Jahresbeitrag sowie durch Tod des Mitgliedes als natürlicher Person oder Beendigung einer Verbandskörperschaft. § 5 Organe des Vereins 1 ) Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. 1 ) Der Vorstand kann einen Beirat mit beratender Funktion einrichten. Besetzung und Aufgaben regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung. § 6 Mitgliederversammlung 1 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a ) Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans und Genehmigung der Jahresrechnung, b ) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, c ) Anpassung der Beitragshöhe, d ) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Kassenprüfers, e ) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und kann bei Bedarf auch digital abgehalten werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 1 ) Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat dem Verein hierzu eine E-Maildresse mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von einer Woche liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später kann die Tagesordnung nicht ergänzt werden. 1 ) Die Mitg liederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer. Das Protokoll weist die Wahlen und Beschlüsse aus und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen und zum Protokoll zu nehmen. 1 ) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß er und fristgerechter Ladung beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit verfehlt, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Verein strebt an, als e. V. die Gemeinnützigkeit zu erteilt zu bekommen. Hierfür erforderliche Satzungsänderungen, die von dem Finanzamt für Körperschaften gefordert werden, wird bereits jetzt zugestimmt. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. § 7 Vorstand 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus nf Positionen: dem Vorsitz, zwei seiner Stellvertreter, der Schriftführung und der Kasse. Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder. Für den Vorstand wird eine Frauenquote von 40% angestrebt. 1 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei jeder Vorstand einzelvertretungsberechtigt ist. Bei Finanzgeschäften ist die Einzelvertretungsberechtigung auf einen Betrag von 1.000 beschränkt. Für darüber hinaus gehende Beträge ist die Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstandsmitglieds (Stellvertreter) erforderlich. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 1 ) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre jeweils einzeln gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die analog oder digital durchgeführt werden können und die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder mitwirken. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschluss), wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, werden ihnen unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet. Die Haftung ist nach § 31a BGB beschränkt. § 8 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren. Satzung errichtet am 31. März 2023 von den Gründungsmitgliedern:
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