Satzung des Vereins
„Die Laden-Hüter“
Förderverein zur Unterstützung der Lach- und Schießgesellschaft
Präambel
Die Münchner Lach- und Schießgesellschaft ist einmalig und unentbehrlich und muss als Schwabinger Kulturort für Kabarett, Comedy, Musik und Literatur erhalten bleiben.
Seit
ihrer
Gründung
in
München-Schwabing
ist
die
Lach-
und
Schießgesellschaft
ein
kultureller
Anziehungspunkt
und
eine
der
führenden
Bühnen
des
deutschen
Kabaretts.
Dank
zahlreicher
Tourneen
des
Haus-Ensembles
quer
durch
die
Republik
und
vieler
Fernsehübertragungen
ist
die
Bühne
mit
ihren
historischen
Räumen
in
der
Ursulastraße
eine
Institution
mit bundesweiter Wirkung.
Das
Ziel
des
Vereins
„Die
Laden-Hüter“
ist
es,
Kabarett,
Comedy,
Musik
und
Literaturveranstaltungen
im
Stammhaus
der
Lach-
und
Schießgesellschaft
in
Schwabing,
aber
auch
in
größeren externen Räumlichkeiten zu fördern.
Ebenso wird die Organisation von Gastspielen im deutschsprachigen
Raum von dem Verein "Die Laden-Hüter" unterstützt.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Die Laden-Hüter“
und
hat seinen Sitz in München.
§ 2
Vereinszweck
1
)
Der
Verein
fördert
die
Kultur
in
Schwabing,
vor
allem
die
Lach-
und
Schießgesellschaft.
Daneben
kann
der
Verein
andere
Formen
des
kulturellen
Lebens
in
Schwabing
fördern.
Als
Förderverein bezuschusst er Betreiber und Veranstaltungen, führt aber selbst keine kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen durch.
2
)
Leistungen des Vereins dürfen staatliche Hilfe nicht schmälern oder ersetzen.
Auch mehrfache Leistungen des Vereins begründen keine Rechtsansprüche.
§ 3
Finanzierung
1
)
Der Verein finanziert seine Vorhaben aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie aus Kapitalerträgen.
1
)
Die
Mitglieder
zahlen
Jahresbeiträge
jeweils
zum
1.
Februar.
Der
Beitrag
beträgt
300
€
und
kann
vom
Vorstand
für
weniger
leistungsfähige
Personen
auf
100
€
ermäßigt
werden.
Über die künftige Anpassung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung.
§ 4
Mitgliedschaft
1
)
Mitglied
des
Vereins
kann
jede
natürliche
oder
juristische
Person
oder
Personenvereinigung
werden,
die
die
Ziele
des
Vereins
unterstützen
will.
Die
Aufnahme
in
den
Verein
ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand binnen eines Monats nach Eingang des Antrags.
1
)
Die
Mitgliedschaft
endet
durch
Austritt
des
Mitglieds
zum
Kalenderjahresende
mit
einer
Frist
von
drei
Wochen,
durch
Ausschluss
des
Mitglieds
aus
dem
Verein
bei
grober
Pflichtverletzung oder Verzug mit mehr als einem Jahresbeitrag sowie durch Tod des Mitgliedes als natürlicher Person oder Beendigung einer Verbandskörperschaft.
§ 5
Organe des Vereins
1
)
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
1
)
Der Vorstand kann einen Beirat mit beratender Funktion einrichten. Besetzung und Aufgaben regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung.
§ 6
Mitgliederversammlung
1
)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a
)
Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten
Haushaltsplans und Genehmigung der Jahresrechnung,
b
)
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
c
)
Anpassung der Beitragshöhe,
d
)
Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Kassenprüfers,
e
)
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
1
)
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
findet
jährlich
statt
und
kann
bei
Bedarf
auch
digital
abgehalten
werden.
Weitere
Mitgliederversammlungen
sind
einzuberufen,
wenn
das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
1
)
Die
Einberufung
erfolgt
in
Textform
durch
den
Vorstand.
Jedes
Mitglied
hat
dem
Verein
hierzu
eine
E-Maildresse
mitzuteilen.
Zwischen
dem
Tag
der
Einberufung
und
dem
Versammlungstag
muss
eine
Frist
von
einer
Woche
liegen.
Die
Einladung
hat
Ort,
Zeit
und
Tagesordnung
der
Mitgliederversammlung
zu
enthalten.
Anträge
auf
Ergänzung
der
Tagesordnung
sind
spätestens
zwei
Tage
vor
dem
Tag
der
Versammlung
schriftlich
an
den
Vorstand
zu
richten,
der
den
Mitgliedern
eine
ergänzte
Tagesordnung
zukommen
lässt.
Später kann die Tagesordnung nicht ergänzt werden.
1
)
Die
Mitg
liederversammlung
wird
von
dem
ersten
Vorsitzenden
oder
dessen
Stellvertretern
und
bei
dessen
Verhinderung
von
einem
anderen
Vorstandsmitglied
geleitet.
Ist
kein
Vorstandsmitglied
anwesend,
wählt
die
Mitgliederversammlung
einen
Versammlungsleiter.
Der
Versammlungsleiter
bestimmt
zu
Beginn
der
Sitzung
einen
Protokollführer.
Das
Protokoll
weist
die
Wahlen
und
Beschlüsse
aus
und
ist
vom
Versammlungsleiter
und
dem
Protokollführer
zu
unterzeichnen.
Der
Versammlungsleiter
bestimmt
die
Art
der
Abstimmung.
Die
Abstimmung
muss
geheim
durchgeführt
werden,
wenn
ein
Drittel
der
anwesenden
Mitglieder
dies
verlangt.
Ein
Mitglied
kann
sich
bei
der
Beschlussfassung
durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen und zum Protokoll zu nehmen.
1
)
Die
Mitgliederversammlung
ist
bei
ordnungsgemäß
er
und
fristgerechter
Ladung
beschlussfähig.
Wird
die
Beschlussfähigkeit
verfehlt,
ist
der
Vorstand
verpflichtet,
innerhalb
von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die
Mitgliederversammlung
fasst
ihre
Beschlüsse
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen,
wenn
nicht
das
Gesetz
oder
diese
Satzung
eine
andere
Mehrheit
zwingend
vorschreiben.
Stimmenthaltungen
werden
nicht
gezählt.
Bei
Stimmengleichheit
ist
ein
Antrag
abgelehnt.
Zur
Änderung
der
Satzung,
zur
Auflösung
des
Vereins
oder
zu
seiner
Verschmelzung
ist
eine
Mehrheit
von
drei
Vierteln
der
abgegebenen
Stimmen
erforderlich.
Der
Verein
strebt
an,
als
e.
V.
die
Gemeinnützigkeit
zu
erteilt
zu
bekommen.
Hierfür
erforderliche
Satzungsänderungen,
die
von
dem
Finanzamt
für
Körperschaften
gefordert
werden,
wird
bereits
jetzt
zugestimmt.
Eine
Änderung
des
Vereinszwecks
kann
nur
mit
Zustimmung
aller
Mitglieder
beschlossen
werden.
Die
schriftliche
Zustimmung
der
in
der
Mitgliederversammlung
nicht
anwesenden
Mitglieder
kann
nur
innerhalb
eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 7
Vorstand
1
)
Der
Vorstand
des
Vereins
besteht
aus
fü
nf
Positionen:
dem
Vorsitz,
zwei
seiner
Stellvertreter,
der
Schriftführung
und
der
Kasse.
Wählbar
für
den
Vorstand
sind
nur
Vereinsmitglieder. Für den Vorstand wird eine Frauenquote von 40% angestrebt.
1
)
Der
Verein
wird
gerichtlich
und
außergerichtlich
durch
die
Mitglieder
des
Vorstandes
vertreten,
wobei
jeder
Vorstand
einzelvertretungsberechtigt
ist.
Bei
Finanzgeschäften
ist
die
Einzelvertretungsberechtigung
auf
einen
Betrag
von
1.000
€
beschränkt.
Für
darüber
hinaus
gehende
Beträge
ist
die
Zustimmung
mindestens
eines
weiteren
Vorstandsmitglieds
(Stellvertreter) erforderlich. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
1
)
Die
Mitglieder
des
Vorstands
werden
von
der
Mitgliederversammlung
für
drei
Jahre
jeweils
einzeln
gewählt.
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
bleiben
im
Amt,
bis
ein
neuer
Vorstand
gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
1
)
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
in
Vorstandssitzungen,
die
analog
oder
digital
durchgeführt
werden
können
und
die
vom
ersten
Vorsitzenden
und
bei
dessen
Verhinderung
ein
Stellvertreter
mit
einer
Frist
von
vier
Wochen
einberufen
werden.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
zwei
Vorstandsmitglieder
mitwirken.
Bei
der
Beschlussfassung
entscheidet
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Versammlungsleiters.
Die
Vorstandssitzungen
leitet
der
erste
Vorsitzende,
bei
dessen
Verhinderung
ein
Stellvertreter.
Die
Vorstandsbeschlüsse
sind
in
geeigneter
Weise
aktenkundig
zu
machen.
Ein
Vorstandsbeschluss
kann
auch
auf
schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufbeschluss), wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.
1
)
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
üben
ihre
Tätigkeit
ehrenamtlich
aus.
Reisekosten
und
sonstige
Aufwendungen,
die
im
Rahmen
ihrer
Tätigkeit
entstehen,
werden
ihnen
unter
Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet. Die Haftung ist nach § 31a BGB beschränkt.
§ 8
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Über
die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
eine
allein
für
diesen
Zweck
einberufene
Mitgliederversammlung
beschließen.
Die
Mitgliederversammlung
ernennt
zur
Abwicklung
des
Vereins mindestens zwei Liquidatoren.
Satzung errichtet am 31. März 2023 von den Gründungsmitgliedern: